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§ 11 Verordnung über das Statut der Ziller-Regulierungs-Genossenschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1922

§ 11

Erhaltungsfond

Die Kosten für die normale Einhaltung der Bauten werden bis zu dem Zeitpunkte, wo die Erhaltung der Wasserbauten im Allgemeinen auf gesetzliche Grundlage gestellt sein wird, durch Einhebung einer entsprechenden Umlage seitens der Genossenschaftsmitglieder aufgebracht.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010188

Dokumentnummer

NOR40046054

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