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§ 6 Wahl der Schülervertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

2. Abschnitt

Durchführung der Wahlen Wahltermin

§ 6

Die Wahlen der Schülervertreter und deren Stellvertreter sowie die Wahl der Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß haben möglichst zu einem Termin wie folgt stattzufinden:

  1. 1. an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter und innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges für die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter sowie der Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß und
  2. 2. an den übrigen Schulen innerhalb der ersten fünf Wochen eines Schuljahres.

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