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§ 7 Wahl der Schülervertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Wahlausschreibung

§ 7

Die Wahlen sind durch den Schulleiter spätestens zwei Wochen vor der Wahl, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen am ersten Schultag eines jeden Lehrganges, auszuschreiben. Die Wahlausschreibung muß den Wahltermin (Wahltag, Wahlzeit, Wahlort) und, sofern die Wahlen nicht zu einem Termin erfolgen, die Wahltermine enthalten. Die Ausschreibung ist in der Schule anzuschlagen.

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