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§ 5 Wahl der Schülervertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß

§ 5

(1) An Schulen mit Schulgemeinschaftsausschüssen (§ 64 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes) sind gleichzeitig mit der Wahl der Schulsprecher und deren beiden Stellvertreter drei Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuß zu wählen.

(2) Aktiv wahlberechtigt sind die im § 4 Abs. 2 genannten Schüler.

(3) Passiv wahlberechtigt sind die im § 4 Abs. 3 genannten Schüler.

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