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§ 18 Wahl der Schülervertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Abwahlergebnis und Anfechtung der Abwahl

§ 18

(1) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorsitzende gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten als Wahlzeugen zu bestimmenden Schülern die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen, die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der auf Abwahl lautenden Stimmen festzustellen.

(2) Erfolgen die Abwahlen in den einzelnen Klassen (§ 9 Abs. 3), so obliegen die Aufgaben des Wahlvorsitzenden gemäß Abs. 1 dem Wahlleiter. Dieser hat, sofern es sich nicht um die Abwahl des Klassensprechers handelt, gemeinsam mit den Wahlzeugen die Klassenabwahlergebnisse dem Wahlvorsitzenden zu übermitteln. Der Wahlvorsitzende hat nach Erhalt sämtlicher Klassenabwahlergebnisse gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der zur Abwahl Berechtigten als Wahlzeugen zu bestimmenden Schülern die Zahl der auf Abwahl lautenden Stimmen festzustellen.

(3) Ein Schülervertreter, ein Stellvertreter oder ein Stellvertreter im Schulgemeinschaftsausschuß ist abgewählt, wenn die unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen auf Abwahl lautet. Bei Stimmengleichheit gilt die Abwahl als abgelehnt.

(4) Die Feststellungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie das Wahlergebnis gemäß Abs. 3 sind im Wahlprotokoll festzuhalten und vom Wahlvorsitzenden, von den Wahlzeugen und im Falle des Abs. 2 vom Wahlleiter zu unterfertigen.

(5) § 12 Abs. 8 und 9 sind anzuwenden. § 13 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Worte „Wahl“ jeweils das Wort „Abwahl“ tritt.

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