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§ 9 Wahl der Schülervertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Wahlvorsitz

§ 9

(1) Die Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlvorsitzenden.

(2) Wahlvorsitzender ist:

  1. 1. der Schulleiter oder
  2. 2. ein vom Schulleiter zum Wahlvorsitzenden zu bestellender Lehrer.

(3) Bei Durchführung der Wahlen in einzelnen Klassen kann der Schulleiter zusätzliche Lehrer als Wahlleiter mit der Durchführung der Wahlen betrauen.

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