vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 Wahl der Schülervertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Neuwahl eines Schülervertreters oder eines Stellvertreters

§ 19

(1) Auf Neuwahlen gemäß § 59a Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes und nach einer Ungültigerklärung der Wahl gemäß § 13 Abs. 3 sind die §§ 7 bis 13 und 15 anzuwenden.

(2) Sofern die Neuwahl nur eines Schülervertreters, eines Stellvertreters oder eines Stellvertreters für den Schulgemeinschaftsausschuß stattfindet, ist § 12 jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. 1. im Falle das Abs. 3 letzter Satz das Los entscheidet, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist, und
  2. 2. in den Fällen des Abs. 4 bis 6 gewählt ist, wer die höchste Zahl an Stimmen auf sich vereinigt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)