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Artikel 3 Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1994

Artikel 3

Verpflichtungen der österreichischen Bundesregierung

Im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte verpflichtet sich die österreichische Seite zu folgenden Leistungen:

  1. 1. Bezahlung der Gehälter und sonstigen Bezüge, Sozialleistungen und Versicherungen;
  2. 2. Bezahlung der Reisekosten von Österreich nach Senegal und zurück für die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen;
  3. 3. Bezahlung der Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Dakar und zurück;
  4. 4. Bezahlung der Reisekosten für den Heimaturlaub der Fachkräfte und ihrer Familien gemäß ihrem Einsatzvertrag.

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