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Artikel 4 Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1994

Artikel 4

Verpflichtungen der Regierung von Senegal

Im Rahmen dieses Abkommens wird die senegalesische Seite für die österreichischen Fachkräfte insbesondere nachfolgende Leistungen erbringen:

  1. 1. Übernahme der Kosten für Dienstreisen der österreichischen Fachkräfte innerhalb Senegals gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 3;
  2. 2. Übernahme allfälliger Transportkosten in Senegal für Ausrüstungsgegenstände, die die Fachkräfte zur Ausführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit beruflich benötigen;
  3. 3. Ungehinderte, von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben befreite Einfuhr des Übersiedlungsgutes, der persönlichen Effekten und der beruflichen Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien nach Senegal, während der ersten sechs Monate nach deren Einreise und deren Wiederausfuhr;
  4. 4. Steuerbefreiung für die Bezüge der österreichischen Fachkräfte, die sie von österreichischer Seite erhalten, und ihr persönliches Eigentum;
  5. 5. Ungehinderte, von Zöllen und Abgaben befreite vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum persönlichen Gebrauch jeder österreichischen Fachkraft und seiner Familie. Diese Berechtigung gilt während sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise der Fachkraft in Senegal und kann nach zwei Jahren erneuert werden;
  6. 6. Das gemäß Absatz 5 nach Senegal eingeführte Fahrzeug darf in Senegal nur verkauft werden, wenn es den allgemeinen Zollbestimmungen unterworfen wird.
  7. 7. Ausstellung von Ausweisdokumenten für die österreichischen Fachkräfte und ihre Familien, welche ihnen die volle Unterstützung durch die, bzw. den vollen Schutz der senegalesischen Behörden bei der Ausübung ihrer Einsatztätigkeit zusichern;
  8. 8. Gewährung ungehinderter Bewegungsfreiheit in Senegal für die österreichischen Fachkräfte und ihre Familien;
  9. 9. Bereitstellung ärztlicher Versorgung der österreichischen Fachkräfte und deren Familien in dem Ausmaß, wie sie anderen ausländischen Fachkräften in Senegal zuteil wird;
  10. 10. Die senegalesische Regierung verpflichtet sich, den Fachkräften, bei ihrer Ankunft bis zum Ende ihres Vertrages, eine entsprechende Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Unterkunft ist gemäß dem Dienstgrad der Fachkraft und der Größe seiner Familie entsprechend der Übung in Senegal ausgestattet und möbliert.
  11. 11. Übernahme der Betriebskosten für Maschinen, Bauten und Einrichtungen, die von österreichischer Seite zur Durchführung von Projekten zur Verfügung gestellt worden sind;
  12. 12. Bereitstellung der zur Durchführung der Projekte von beiden Seiten für nötig erachteten Zahl von senegalesischen Fach- und Hilfskräften unter Übernahme der Kosten;
  13. 13. Im Falle eines nationalen oder internationalen Konfliktes wird die senegalesische Seite den österreichischen Fachkräften und ihren Familien die sofortige Rückkehr nach Österreich ermöglichen.
  14. 14. Die Regierung der Republik Senegal verpflichtet sich, den österreichischen Fachkräften den gleichen Schutz und die gleichen Privilegien zu gewähren, in deren Genuß die Fachkräfte jedes anderen Landes kommen, das mit der Republik Senegal ein Abkommen über Entwicklungszusammenarbeit geschlossen hat.

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