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Artikel 2 Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1994

II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND ÖSTERREICHISCHE FACHKRÄFTE

Artikel 2

Funktion der Fachkräfte

(1) Die Österreichische Bundesregierung wird die Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Senegal keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben, die Rechtsordnung Senegals einzuhalten und sich insbesondere politischer Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten Senegals betreffen, zu enthalten.

(2) Der Aufgabenbereich der Fachkraft innerhalb eines Projektes wird in den gesonderten Vereinbarungen gemäß Art. 1 Abs. 2 festgelegt.

(3) Die Vertragsschließenden Parteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte im Sinne dieses Abkommens zu Dienstleistungen irgendwelcher Art außer jenen heranzuziehen, die in den im Art. 1 Abs. 2 angeführten gesonderten Vereinbarungen vorgesehen sind.

(4) Das Ausmaß des Urlaubes der österreichischen Fachkräfte wird von der österreichischen Seite festgelegt und der senegalesischen Seite mitgeteilt.

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