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§ 5 Bestellung von Fachkoordinatoren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

§ 5

Sofern an den im § 1 genannten Schulen ein Schulversuch mit leistungsdifferenziertem Unterricht geführt wird und im Rahmen derartiger Schulversuche bereits ein Fachkoordinator bestellt wurde, bleibt dieser bis zum Auslaufen dieses Schulversuches bestellt, und es ist kein Fachkoordinator auf Grund des § 1 zu bestellen.

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