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§ 1 Bestellung von Fachkoordinatoren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2020

§ 1.

(1) Als Fachkoordinatoren für leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände sind vom Schulleiter nach Maßgabe des Abs. 2 jeweils Lehrer, die in den betreffenden Pflichtgegenständen unterrichten, zu bestellen.

(2) Fachkoordinatoren im Sinne des Abs. 1 dürfen nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen bestellt werden:

  1. 3. an der Polytechnischen Schule jeweils ein Fachkoordinator für die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache, sofern an der betreffenden Schule der Unterricht in diesen Pflichtgegenständen in mindestens fünf Schülergruppen erfolgt;
  2. 4. an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, unter sinngemäßer Anwendung der Z 3;
  3. 5. an Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts, und zwar
  1. a) an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen jeweils ein Fachkoordinator bei mindestens fünf Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen und jeweils ein zweiter Fachkoordinator ab 17 Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen,
  2. b) an lehrgangsmäßigen Berufsschulen jeweils ein Fachkoordinator bei mindestens fünf Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen in einem Lehrgang oder mindestens zwölf Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen in allen Lehrgängen eines Schuljahres, wobei die Bestellung bereits zu Beginn des Schuljahres erfolgen darf, sofern nach der auf Grund der Anzahl der Berufsschulpflichtigen erfolgten Lehrgangseinteilung die Einrichtung der Schülergruppen in der erwähnten Mindestzahl anzunehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Gesetzesnummer

10009580

Dokumentnummer

NOR40223857

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