§ 4.
(1) § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 ist bis zum Schuljahr 1988/89 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung eines Fachkoordinators auch zulässig ist, wenn der leistungsdifferenzierte Unterricht im Schuljahr 1985/86 in mindestens drei Schülergruppen auf einer Schulstufe und in den Schuljahren 1986/87 und 1987/88 in mindestens je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen stattfindet.
(2) An der Polytechnischen Schule und an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, ist die Bestellung eines Fachkoordinators für den Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (§ 1 Abs. 2 Z 3 und 4) erst mit Wirkung vom 1. September 1989 zulässig.
(3) § 1 Abs. 2 Z 5 ist im Schuljahr 1985/86 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung eines Fachkoordinators auch zulässig ist, wenn der leistungsdifferenzierte Unterricht an ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen in mindestens je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen entweder in mindestens je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen eines Lehrganges oder in acht Schülergruppen während des gesamten Schuljahres stattfindet.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020
Gesetzesnummer
10009580
Dokumentnummer
NOR40223858
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