vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 1

Die Universitäten der beiden Vertragsstaaten werden ermächtigt, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre und wissenschaftlichen Forschung (im folgenden „Vereinbarungen“ genannt) zu schließen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)