Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1983

Artikel 1

Artikel 1

Die Universitäten der beiden Vertragsstaaten werden ermächtigt, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre und wissenschaftlichen Forschung (im folgenden “Vereinbarungen" genannt) zu schließen.

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