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Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 0

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 423/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER UNIVERSITÄTEN

StF: BGBl. Nr. 423/1983

Änderung

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juli 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2 am 1. Oktober 1983 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Italienische Republik sind,

– vom Wunsche geleitet, zu einer weiteren Förderung der kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten beizutragen,

– im Sinne des übereinkommens zur Förderung der kulturellen Beziehungen vom 14. März 1952, *)

– unter Respektierung der jeweils geltenden Verträge über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,

– unter Berücksichtigung der in den beiden Vertragsstaaten das Universitäts- und Studienwesen regelnden Vorschriften,

wie folgt übereingekommen:

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954

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