Artikel 2
(1) Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 können die Durchführung integrierter Studienprogramme, sei es an beiden Universitäten, sei es an einer von ihnen, gemäß Artikel 3 unter der Voraussetzung vorsehen, daß es sich dabei um Studienrichtungen handelt, die in beiden Vertragsstaaten nach der innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehen sind.
(2) Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 können auch gemeinsame Forschungsprogramme, insbesondere durch
- a) den Austausch von Fachleuten und Experten auf wissenschaftlichen Gebieten,
- b) gemeinsame Forschungen und Studien sowie
- c) den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und Bücher,
vorsehen.
(3) Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 sind von den Rektoren der interessierten Universitäten in übereinstimmung mit den jeweils zuständigen Universitätsorganen und unter Beachtung der jeweils das Universitäts- und Studienwesen des Vertragsstaates regelnden Rechtsvorschriften abzuschließen.
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