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Artikel 11 Zusammenarbeit ESRO – NASA (Weltraumlabor, Raumtransportersystem)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.1978

ARTIKEL XI

Artikel 11

GRUNDSÄTZE BEZÜGLICH DES ZUGANGS UND DER BENUTZUNG DES RAUMTRANSPORTERS UND DES SL

  1. 1. Planung

    Um für die Vermittlung der für den SL-Entwurf und die europäische Benutzung des SL wesentlichen Informationen zu sorgen, soll eine entsprechende europäische Beteiligung an der NASA-Planung bezüglich des Raumtransporters und der SL-Benutzungserfordernisse stattfinden. Die angemessene Vertretung und die diesbezüglichen Verfahren werden gemeinsam vorbereitet und erfordern das Einverständnis der ESRO und der NASA.

  1. 2. Flugmannschaften

    Die Möglichkeiten der Flugmannschaft werden in Verbindung mit den Flugprojekten von der ESRO oder den am SL-Programm teilnehmenden und das SL benützenden Regierungen gefördert werden. Die Teilnahme eines Europäers als Mitglied der Flugmannschaft des ersten SL-Fluges wird erwogen.

  1. 3. Spezielle Verfügungen für die Benutzung der ersten SL-Flugeinheit
  1. a) Um die Einheit von Betrieb und Verwaltung des Raumtransportersystems zu gewährleisten, steht der NASA die volle Kontrolle über die erste SL-Flugeinheit nach deren Lieferung einschließlich des Rechtes zu, über deren Verwendung zu friedlichen Zwecken endgültig zu entscheiden.
  2. b) Für den ersten Flug der ersten SL-Einheit obliegt es der NASA, die Systemziele festzulegen. Die experimentellen Ziele des ersten Fluges werden gemeinsam auf kooperativer Grundlage geplant. Danach wird die kooperative Benutzung der ersten SL-Einheit während der gesamten Dauer der Verwendbarkeit der SL-Einheit gefordert, wobei die Benutzung auf der Grundlage der Kostenerstattung jedoch nicht ausgeschlossen wird. Im übrigen steht der NASA die uneingeschränkte kostenfreie Benutzung der ersten SL-Einheit zu.
  3. c) NASA kann am ersten SL jede von ihr gewünschte Änderung vornehmen. Sollte die NASA es wünschenswert finden, größere Änderungen an dieser Einheit anzubringen, soll dies mit der ESRO diskutiert werden, um dieser die Möglichkeit zur Lieferung von Änderungsbausätzen zu geben. Bezüglich kleinerer Änderungen wird auf die Vorgangsweise der Kontrolle des Betriebszustandes zurückgegriffen werden, um die entsprechende Information über Änderungen zu liefern.
  1. 4. Spätere Verfügungsmöglichkeiten und bevorzugter Zugang für die Teilnehmer

    Während es zu früh wäre, die endgültigen Bestimmungen und Bedingungen für den Einsatz und die Benutzung des Transporters mit dem SL nach dem ersten SL-Einsatz zu bestimmen, wird erwartet, daß folgende Prinzipien angewendet werden:

  1. a) Die NASA stellt den Transporter für SL-Einsätze entweder auf kooperativer Basis (kostenlos) oder gegen Kostenerstattung zur Verfügung. Im letzteren Fall werden die geforderten Kosten die Integration, die Funktionsprüfung, das Mannschaftstraining, die Datenreduktion, Herstellung und Verteilung, als auch die Kosten für gelieferte Startdienste einschließen, wobei sie nicht darauf beschränkt werden.
  2. b) Die NASA gewährt der ESRO und den am SL-Programm teilnehmenden Regierungen Zugang zu den im Rahmen des Programms der Zusammenarbeit entwickelten SLs, für deren Weltraummissionen für Versuche oder Nutzanwendungen, die sie auf der Grundlage der Kostenerstattung vorschlagen wird; dabei räumt sie ihnen Vorrang vor dritten Staaten ein, in Erwägung, daß dies in Anerkennung der Beteiligung der ESRO und den am SL-Programm teilnehmenden Regierungen an dem Zusammenarbeits-Programm im Falle von Nutzlastbeschränkungen oder miteinander unvereinbaren Zeitplänen der Billigkeit entspricht. Auf der Grundlage der Kooperation vorgeschlagene Versuche oder Nutzanwendungen werden nach dem Wert jedes einzelnen Vorschlages im Einklang mit der ständigen Politik der NASA ausgewählt; derartigen Vorschlägen der ESRO und der am SL-Programm beteiligten Regierungen wird der Vorzug vor Vorschlägen dritter Staaten gegeben, sofern der Wert der Vorschläge der ESRO und der am SL-Programm teilnehmenden Regierungen dem der Vorschläge dritter Staaten zumindest gleich kommt. Der ESRO und den am SL-Programm teilnehmenden Regierungen wird Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung hinsichtlich der Beurteilung des Wertes ihrer Kooperationsvorschläge darzutun.

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