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Artikel 10 Zusammenarbeit ESRO – NASA (Weltraumlabor, Raumtransportersystem)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.1978

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Artikel 10

ZUGANG ZUR TECHNOLOGIE UND UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE NASA

  1. 1. Grundsätze
  1. a) ESRO hat Zugang zu der der NASA zur Verfügung stehenden Technologie einschließlich Know-how, die sie zur erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Programms der Zusammenarbeit benötigt; zu denselben Zwecken hat die NASA Zugang zu der Technologie einschließlich Know-how, die der ESRO zur Verfügung steht. NASA bemüht sich, jene technische Unterstützung zu vermitteln, die die ESRO und ihre Vertragspartner zum erfolgreichen Abschluß des SL-Programms benötigen. Der Zugang zur Technologie und die Vorkehrungen bezüglich der technischen Unterstützung stehen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika im Einklang.
  2. b) NASA stellt der ESRO allgemeine Informationen über Entwurf, Entwicklung und Verwendung des Raumtransporters und des Orbitalsystems, insbesondere die zum Verständnis dieses Systems erforderlichen Informationen zur Verfügung.
  3. c) Ersuchen zur Nutzung der Technologie einschließlich Know-how zu anderen Zwecken als für Entwicklungs- und Herstellungsaufgaben des SL können von Fall zu Fall in Betracht gezogen werden.
  4. d) Soweit die NASA die verlangte Information ohne weiteres zur Verfügung stellen kann, geschieht dies kostenlos; in allen anderen Fällen wird sich die NASA nachdrücklich dafür einsetzen, daß die Informationen zu günstigen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.
  5. e) Der oben bezeichnete Zugang zur Technologie einschließlich Know-how erfolgt so, daß bestehende Urheberrechte von Personen oder Stellen in den Vereinigten Staaten von Amerika oder Europa nicht verletzt werden.
  1. 2. Gemeinsame Definition der Interessensgebiete

    Beide Partner sorgen für ehestmögliche gemeinsame Definition jener Gebiete, in denen Hilfestellung bei der Anschaffung von Hardware und technischer Unterstützung von einer Regierungsstelle oder von Staatsbürgern der Vereinigten Staaten von Amerika erforderlich sein können.

  1. 3. Art der Unterstützung

    Derartige Hilfeleistung an die ESRO, die vereinbart werden kann, kann die NASA entweder selbst durchführen oder sie kann die ESRO und/oder deren Vertragspartner an Vertragspartner der Vereinigten Staaten von Amerika verweisen. NASA behält sich das Recht vor, derartige Unterstützung eher in Form von Hardware als in Form von Know-how zu liefern.

  1. 4. Qualitätskontrolle und Abnahmetests

    Wenn die ESRO die Anschaffung von Hardware in den Vereinigten Staaten von Amerika benötigt, bietet die NASA ihre Dienste an, bei der Vermittlung der Qualitätskontrolle in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Abnahmetests, der Kostenüberwachung und der Bereitstellung von Überprüfungspersonal in amerikanischen Firmen, wenn immer verfügbar und zweckdienlich.

  1. 5. Beschaffung von Exportlizenzen

    Frühzeitige Mitteilung über die von der ESRO beabsichtigte Anschaffung von Hardware oder Technologie einschließlich Know-how der Vereinigten Staaten von Amerika wird die Unterstützung durch die NASA bezüglich Vereinbarungen für Exportlizenzen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika erleichtern.

  1. 6. Verwendung von Einrichtungen in den Vereinigten Staaten von Amerika

    Im Falle gemeinsamer Feststellung, daß es für die Ausführung des Zusammenarbeits-Programms zweckdienlich und notwendig ist, bietet die NASA ihre Dienste an, soweit es die Benutzung von Einrichtungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihrer Vertragspartner durch die ESRO und/oder ihre Vertragspartner betrifft.

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