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§ 10 Einstufungsprüfung an Berufsschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Wiederholung der Einstufungsprüfung

§ 10

(1) Eine einmalige Wiederholung der Einstufungsprüfung oder von Teilprüfungen über Prüfungsgebiete ist zulässig.

(2) Der Wiederholungsprüfungstermin oder der Termin der Wiederholung von einzelnen Teilprüfungen über ein Prüfungsgebiet ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die zumutbare Leistungsfähigkeit des Aufnahmsbewerbers innerhalb einer Frist von zwei Monaten (an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen zwei Wochen), gerechnet vom Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung oder Teilprüfung über ein Prüfungsgebiet, festzusetzen.

(3) Die Wiederholung der Einstufungsprüfung ist im gleichen Umfang wie die ursprüngliche Prüfung durchzuführen. § 4 Abs. 1 bis 5 und die §§ 5 bis 9 sind anzuwenden. Positiv beurteilte Teilprüfungen über Prüfungsgebiete sind nicht zu wiederholen. Bei der Beurteilung der Wiederholung der Einstufungsprüfung oder einer Teilprüfung über ein Prüfungsgebiet sind vorangegangene Teilbeurteilungen mit „Nicht genügend“ nicht zu berücksichtigen.

(4) Hat der Prüfungskandidat die Einstufungsprüfung oder die Wiederholung der Einstufungsprüfung für die angestrebte Schulstufe nicht bestanden, so ist er berechtigt, die Prüfung für eine niedrigere Stufe abzulegen. Hiebei sind dem Prüfungskandidaten im Rahmen der ersten Einstufungsprüfung oder im Rahmen der Wiederholung der Einstufungsprüfung nicht mit „Nicht genügend“ festgesetzte Einzelbeurteilungen anzurechnen.

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