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§ 11 Einstufungsprüfung an Berufsschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1976

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 11

(1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsgebiet verhindert, so darf er dieses mit neuer Aufgabenstellung zu einem vom Schulleiter festzusetzenden Prüfungstermin nachholen. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, so ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von der Prüfung in einem Prüfungsgebiet zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.

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