vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Einstufungsprüfung an Berufsschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1976

Durchführung der Einstufungsprüfung

§ 7

(1) Die Aufgaben sind vom Prüfer zu stellen. Dem Prüfungskandidaten sind in den einzelnen Prüfungsgebieten jeweils nicht mehr als zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen, wobei kurze schriftliche und graphische Aufgaben (§ 4 Abs. 1 letzter Satz) mündlichen gleichzuhalten sind.

(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem Prüfungskandidaten erforderlichenfalls eine angemessene Frist einzuräumen.

(4) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(5) Die dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)