vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1992

3. ABSCHNITT

AUFNAHMSPRÜFUNG Zeitpunkt der Aufnahmsprüfung

§ 6.

Der Prüfungstermin oder die Termine der einzelnen Teilprüfungen sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gemäß § 7 Abs. 7 vom unterrichtenden Lehrer zu treffende Feststellung festzusetzen. Die Aufnahmsprüfung oder einzelne Teilprüfungen derselben sind vom Schulleiter auf Ansuchen des Übertrittsbewerbers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung der Prüfung oder der Teilprüfung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen; hiebei darf bei der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Übertrittsbewerbern eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler allein aus diesem Grund zwölf Monate nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009419

Dokumentnummer

NOR12120208

alte Dokumentnummer

N7197640748L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)