Prüfungsstoff der Einstufungsprüfung
§ 5.
Die Aufgaben für die schriftlichen, die mündlichen und die praktischen Teilprüfungen sind dem Bereich des Lehrstoffes der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen hat sich nach den an die Schüler der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen gestellten Anforderungen zu richten. Sofern die Aufnahme in die erste Stufe einer Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs angestrebt wird, treten an die Stelle der vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart, Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs die Stufen jener Schulart, deren erfolgreicher Abschluß Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulstufe ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10009419
Dokumentnummer
NOR40140178
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