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§ 7 Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Umfang der Aufnahmsprüfung

§ 7.

(1) Die Aufnahmsprüfung ist in allen Pflichtgegenständen mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (schriftliche Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen), in den Pflichtgegenständen, in denen der praktische Unterricht überwiegt, sowohl praktisch (praktische Teilprüfungen) als auch mündlich (mündliche Teilprüfungen) abzulegen. In den zuletzt genannten Pflichtgegenständen ist hinsichtlich der Ablegung der mündlichen Teilprüfungen § 5 Abs. 11, ausgenommen lit. a sublit. aa, der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen anzuwenden. Jeder Pflichtgegenstand bildet ein Prüfungsgebiet.

(2) Bei der Festsetzung des Umfanges der Aufnahmsprüfung haben in der Volksschule und in den Sonderschulen, ausgenommen die nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen, die Pflichtgegenstände Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches und Textiles Werken), Ernährung und Haushalt und Bewegung und Sport außer Betracht zu bleiben.

(3) Die Aufnahmsprüfung hat Aufgaben aus den Unterrichtsgegenständen zu umfassen, die in einer der vorangegangenen Schulstufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die die Übertrittsbewerberin oder der Übertrittsbewerber noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Im Falle des Übertritts von Schülerinnen oder Schülern der Mittelschule in allgemeinbildende höhere Schulen hat die Aufnahmsprüfung Aufgaben aus jenen Pflichtgegenständen zu umfassen, in denen das Jahreszeugnis der Übertrittsbewerberin oder des Übertrittsbewerbers nicht die Leistungsbeurteilung enthält, die gemäß § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, für einen Übertritt ohne Aufnahmsprüfung vorgeschrieben ist.

(4) Ein annähernd gleicher Umfang im Sinne des Abs. 3 ist nicht gegeben, wenn

  1. a) im Lehrplan der vom Übertrittsbewerber bisher besuchten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs Lehrstoffgebiete nicht vorgesehen sind, die hinsichtlich der Pflichtgegenstände im Lehrplan der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen enthalten sind oder
  2. b) das Stundenausmaß des vom Übertrittsbewerber bisher besuchten Pflichtgegenstandes weniger als drei Viertel des Stundenausmaßes des betreffenden Pflichtgegenstandes in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs beträgt.

(5) Die Aufnahmsprüfung hat sich zu erstrecken

  1. a) in den Fällen, in denen der Übertrittsbewerber einen Pflichtgegenstand noch nicht besucht hat, auf den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes in den der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs;
  2. b) in den Fällen, in denen der Übertrittsbewerber einen Pflichtgegenstand nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat (Abs. 4 lit. a und b), auf jene Lehrstoffgebiete des betreffenden Pflichtgegenstandes, die im Lehrplan der bisher besuchten Schulstufen nicht vorgesehen waren und die für die weitere Ausbildung an der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs wesentlich sind.

(6) Die Festlegung des Umfanges der Aufnahmsprüfung obliegt dem Schulleiter.

(7) Die Aufnahmsprüfung kann bei Aufschiebung gemäß § 29 Abs. 5 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer; sie ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009419

Dokumentnummer

NOR40223827

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