3. ABSCHNITT
AUFNAHMSPRÜFUNG Zeitpunkt der Aufnahmsprüfung
§ 6.
Der Prüfungstermin oder die Termine der einzelnen Teilprüfungen sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gemäß § 7 Abs. 7 vom unterrichtenden Lehrer zu treffende Feststellung festzusetzen. Die Aufnahmsprüfung oder einzelne Teilprüfungen derselben sind vom Schulleiter auf Ansuchen des Übertrittsbewerbers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung der Prüfung oder der Teilprüfung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen; hiebei darf bei der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Übertrittsbewerbern eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler allein aus diesem Grund zwölf Monate nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
10009419
Dokumentnummer
NOR12120208
alte Dokumentnummer
N7197640748L
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