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Art. 5 § 24 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1959

Artikel V.

Mittlere Lehranstalten.

§ 24

(1) In Kärnten ist für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit eine Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache zu errichten, die nach dem Lehrplan des Realgymnasiums und nach Bedarf auch nach dem des Gymnasiums zu führen ist.

(2) Die Errichtung kann klassenweise jährlich aufbauend erfolgen.

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