§ 23.
Den Lehrplan für den ergänzenden Unterricht (§ 21) und die näheren Vorschriften für die ergänzenden Prüfungen (§ 22) erläßt der zuständige Bundesminister nach Anhören der Bildungsdirektion für Kärnten durch Verordnung. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in slowenischer oder in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache beziehungsweise für die Erteilung des Slowenischunterrichtes Rechnung getragen wird.
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 35/2009, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10009246
Dokumentnummer
NOR40196884
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