Bildung der Hauptwahlkommission
§ 4.
(1) Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzenden sowie zehn weiteren Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer. Für den Wahlkommissär ist ein Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, die im Falle der Verhinderung des Wahlkommissärs oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen.
(2) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Vorschlag des Vorstandes der Arbeiterkammer bestellt; sie müssen sachkundig sein. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes der betreffenden Arbeiterkammer berufen, die innerhalb von zwei Wochen nach Anordnung der Wahl (§ 1) zu erstatten sind. Die Erstellung der Vorschläge für diese Mitglieder hat unter Anwendung des d’Hondt’schen Verfahrens nach dem Verhältnis zu erfolgen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.
(3) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter sind binnen drei Wochen nach Anordnung der Wahl (§ 1), die von der Arbeiterkammer vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder spätestens zwei Wochen nach dem Einlangen des Vorschlages der Arbeiterkammer zu bestellen.
(4) Der Wahlkommissär, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder bleiben, sofern sie nicht vorzeitig ausscheiden, bis zur Neubildung der Hauptwahlkommission gemäß § 3 Abs. 1 im Amt. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus oder unterläßt es ein Mitglied, sein Amt auszuüben, so ist ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß Abs. 1 zu berufen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115007
alte Dokumentnummer
N6199812634O
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