Wahlbehörden
§ 3.
(1) Vor jeder Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer sind zur Durchführung der Wahl für den gesamten Kammerbereich eine Hauptwahlkommission, für jeden Wahlkreis eine Zweigwahlkommission, für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission und für den Allgemeinen Wahlsprengel die nach Beschluß der Hauptwahlkommission erforderliche Anzahl von Sprengelwahlkommissionen zu bilden.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Die Kommissionsmitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen wahlberechtigt sein; dies gilt nicht für
- 1. die Vorsitzenden (Stellvertreter) und weiteren Mitglieder sowie Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen;
- 2. die Vorsitzenden (Stellvertreter) der übrigen Wahlkommissionen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115005
alte Dokumentnummer
N6199812633O
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