Zu Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 61 Abs. 2
Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung (Anordnung der Wahl)
§ 1.
(1) Die Wahl der Vollversammlung ist alle fünf Jahre, ausgehend vom Jahr 1994, abzuhalten. Die Wahl der Vollversammlung muß im Wahljahr durch Kundmachung des Wahlergebnisses gemäß § 41 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) abgeschlossen werden.
(2) Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung. Sie verkürzt oder verlängert sich entsprechend bis zur Konstituierung der im nächstfolgenden Wahljahr gewählten Vollversammlung.
(3) Muß die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb des Fünfjahreszeitraumes neu gewählt werden, so endet ihre Funktionsperiode mit der Konstituierung der im nächstfolgenden Wahljahr (Abs. 1) gewählten Vollversammlung.
(4) Wahltermin ist der Zeitraum, der vom ersten Montag im Oktober des Wahljahres bis einschließlich zum darauffolgenden Sonntag reicht. Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist der Montag der 12. Woche vor dem Wahltermin.
(5) Der Vorstand der Arbeiterkammer kann abweichend von Abs. 4 den Wahltermin verlängern, verkürzen oder einen anderen Wahltermin festlegen. Der Wahltermin muss mindestens zwei Tage und darf höchstens zwei Wochen umfassen und muss jedenfalls einen Sonntag beinhalten. Liegt der abweichende Wahltermin vor dem Wahltermin nach Abs. 4, so hat der Beschluß tunlichst bis zur 30. Woche, spätestens aber in der 26. Woche vor dem abweichenden Wahltermin zu erfolgen. Liegt der abweichende Wahltermin nach dem Wahltermin nach Abs. 4, so hat der Beschluß tunlichst bis zur 30. Woche, spätestens aber in der 26. Woche vor dem Wahltermin nach Abs. 4 zu erfolgen. Kommt kein Beschluß über einen abweichenden Wahltermin zustande, so gilt mit Ablauf der 26. Woche vor dem Wahltermin nach Abs. 4 die Wahl für diesen Termin als angeordnet. In den Fällen des Abs. 3 hat der Vorstand den Wahltermin zu bestimmen; für die Frist für die Beschlußfassung gilt der dritte Satz.
(6) Der Vorstand der Arbeiterkammer kann abweichend von Abs. 4 einen anderen Stichtag bestimmen; dieser hat zwischen der 16. und der 8. Woche vor dem Wahltermin zu liegen. Der Beschluß über einen abweichenden Stichtag hat, wenn gleichzeitig auch ein abweichender Wahltermin festgelegt wird, gemeinsam mit diesem zu erfolgen, sonst tunlichst bis zur 30. Woche, spätestens aber in der 26. Woche vor dem Wahltermin nach Abs. 4. Kommt kein Beschluß über einen abweichenden Stichtag zustande, so gilt mit Ablauf der 26. Woche vor dem Wahltermin der Stichtag gemäß Abs. 4 als festgelegt.
(7) Die Beschlüsse über die Festlegung des Wahltermins und des Stichtages sind dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR40100736
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