Aufgaben der Hauptwahlkommission
§ 5.
Die Hauptwahlkommission hat
- 1. die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (§ 17),
- 2. die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und die Amtssitze der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen (§ 18),
- 3. die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen (§ 18 Abs. 4),
- 4. die Wählerliste aufzulegen (§ 23),
- 5. über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren (§§ 31 und 32),
- 6. Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen (§ 40) und den Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln (§ 40 Abs. 4),
- 7. über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden (§ 23 Abs. 6),
- 8. im Allgemeinen Wahlsprengel die Wahllokale mit und ohne On-Line-Verbindung zu bestimmen sowie gegebenenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit jene Gemeinden zu bestimmen, in denen kein Wahllokal einzurichten ist (§ 33 Abs. 1 und 3),
- 9. die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen (§ 33 Abs. 5),
- 10. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen (§ 51),
- 11. das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte im Postweg abgegebenen Stimmen festzustellen (§ 52),
- 12. die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren (§ 53 Abs. 1),
- 13. das vorläufige und das endgültige Wahlergebnis festzustellen (§ 53 Abs. 2 und 3),
- 14. die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis der Wahl zu verlautbaren (§§ 54 und 56).
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR12115009
alte Dokumentnummer
N6199812635O
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