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Artikel 20 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Artikel 20

(1) Österreichische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Gebiet Österreichs haben, haben nur Anspruch auf Sozialpension, sofern sie innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden Zeitraumes mindestens zwölf Monate im Gebiet Dänemarks unselbständig oder selbständig erwerbstätig waren.

(2) Sind die im Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhalten österreichische Staatsangehörige, denen eine Sozialpension gewährt wurde, auch nach Wohnsitzverlegung in das Gebiet Österreichs weiterhin eine Sozialpension, sofern sie innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden Zeitraumes mindestens zehn Jahre, wovon mindestens fünf Jahre unmittelbar vor dem Pensionsantrag liegen müssen, ihren ununterbrochenen Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt haben.

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