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Artikel 19 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Artikel 19

(1) Österreichische Staatsangehörige haben Anspruch auf vorzeitige Pension, sofern sie innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden Zeitraumes körperlich und geistig in der Lage waren, während einer ununterbrochenen Wohnzeit von mindestens zwölf Monaten im Gebiet Dänemarks einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

(2) Österreichische Staatsangehörige haben Anspruch auf vorzeitige Pension aus sozialen Gründen unter der zusätzlichen Voraussetzung, daß sie unmittelbar vor dem Pensionsantrag mindestens zwölf Monate ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt haben und die Pensionsbedürftigkeit während der Wohnzeit im Gebiet Dänemarks entstanden ist.

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