Artikel 21
Bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 gelten die folgenden Bestimmungen:
- 1. Hat ein Mitglied des dänischen Arbeitsmarkt-Zusatzpensionssystems (ATP) mindestens für ein Jahr Pensionsansprüche erworben, so wird die betreffende Person so behandelt, als wäre sie zwölf Monate im Gebiet Dänemarks erwerbstätig gewesen.
- 2. Weist eine Person nach, daß sie vor dem 1. April 1964 im Gebiet Dänemarks erwerbstätig war, so wird auch die entsprechende Zeit berücksichtigt.
- 3. Weist eine Person nach, daß sie im Gebiet Dänemarks selbständig erwerbstätig war, so wird auch die entsprechende Zeit berücksichtigt.
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