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§ 74 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

§ 74

Dem landwirtschaftlichen Facharbeiter ist ein Zeugnis über besondere Fähigkeiten auf den Fachgebieten Almwirtschaft, Melken, Saatzucht, Pferdezucht, Rinderzucht, Schweinezucht, Schafzucht oder Landmaschinenwesen auszustellen, wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat.

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