vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 75 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

§ 75

Nach einer dreijährigen Verwendung als landwirtschaftlicher Facharbeiter und erfolgreicher Absolvierung einer landwirtschaftlichen Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der landwirtschaftliche Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen. Durch die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung, bei der Kenntnisse und Fähigkeiten auf allen Gebieten der Landwirtschaft nachgewiesen werden müssen, erwirbt er die Berufsbezeichnung „Landwirschaftsmeister“. Hat sich der landwirtschaftliche Facharbeiter im Sinne des § 74 spezialisiert und kann er neben allgemeinen Kenntnissen auf dem Gebiet der Landwirtschaft besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er den Titel „Meister“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte