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§ 73 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

§ 73

(1) Die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in den Sondergebieten der Landwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des bisher Gelernten unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Lehrlings im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in die Lehrzeit einzurechnen.

(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „landwirtschaftlicher Facharbeiter“.

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