Artikel 5
(1) Die Anwendung der im Anhang 4 angeführten Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen wird unter den dort vorgesehenen Bedingungen auf die nach Artikel 3 in Betracht kommenden Personen ausgedehnt. Dabei gelten die Artikel 7, 12 bis 15 und 18 entsprechend.
(2) Die im Absatz 1 zweiter Satz bezeichneten Bestimmungen gelten entsprechend auch in Fällen, in denen ohne Berücksichtigung des Absatzes 1 erster Satz ein zweiseitiges Abkommen anzuwenden ist.
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