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Artikel 18 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

ABSCHNITT IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

(1) Dieses Übereinkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Es gilt ferner für Versicherungszeiten vor seinem Inkrafttreten, die ein Träger eines Vertragsstaates nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 erster Satz werden Renten (Pensionen), die erst aufgrund dieses Übereinkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens festgestellt. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingebracht, so werden die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens an gewährt, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der Vertragsstaaten bestimmt ist.

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