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Artikel 3 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

Artikel 3

Dieses Übereinkommen gilt

  1. a) für Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten,
  2. b) für Flüchtlinge und Staatenlose, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten,
  3. c) für die Angehörigen und Hinterbliebenen der unter Buchstabe b genannten Personen, soweit sie ihre Rechte von diesen Personen ableiten und sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

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