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Artikel 15 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

KAPITEL 3

Invalidität

Artikel 15

Artikel 15

Verfahren

(1) Für die Durchführung des Abschnittes III Kapitel 3 des Abkommens sind die Artikel 12 bis 14 entsprechend anzuwenden.

(2) Das Ergebnis ärztlicher Untersuchungen, die aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften durchgeführt werden, ist dem in Betracht kommenden Träger des Vertragsstaates mitzuteilen.

(3) Wird in Anwendung des Artikels 37 Absatz 6 des Abkommens eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, so sind die Bestimmungen des Artikels 8 Absätze 5 bis 7 entsprechend anzuwenden.

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