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Artikel 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Titel 2

Geldleistungen

Artikel 8

(1) Im Falle des Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens hat die in Betracht kommende Person für den Bezug von Geldleistungen unverzüglich ihre Arbeitsunfähigkeit dem Träger des Aufenthaltsortes unter Einhaltung jenes Verfahrens zu melden, das die für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorsehen. Außerdem hat sie ihre Anschrift am Aufenthaltsort sowie Namen und Anschrift des für sie zuständigen Trägers bekanntzugeben.

(2) Nach Erhalt der Krankmeldungsanzeige nach Absatz 1 hat der Träger des Aufenthaltsortes die ärztliche Kontrolluntersuchung der Person so vorzunehmen, als handelte es sich um einen bei ihm Versicherten. Der Träger des Aufenthaltsortes hat dem zuständigen Träger unverzüglich den vom untersuchenden Arzt erstellten Bericht unter Anschluß der Krankmeldungsanzeige zu übermitteln. Darin ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.

(3) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die weitere ärztliche und verwaltungsmäßige Kontrolle so durchzuführen, als handelte es sich um einen bei ihm Versicherten.

(4) Ist die ärztliche Kontrolle nicht mehr erforderlich, so hat der zuständige Träger dies dem Träger des Aufenthaltsortes unverzüglich mitzuteilen.

(5) Ist der Träger des Aufenthaltsortes auf Grund der ärztlichen Feststellung der Ansicht, daß die Arbeitsunfähigkeit beendet ist, so hat er dies der in Betracht kommenden Person mitzuteilen; gleichzeitig hat er eine Ausfertigung dieser Mitteilung dem zuständigen Träger zuzusenden.

(6) Beachtet eine Person nicht das in den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsortes vorgesehene Verfahren, so hat dies der Träger des Aufenthaltsortes unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen. Die vom zuständigen Träger getroffene Entscheidung ist dem Versicherten sowie dem Träger des Aufenthaltsortes unverzüglich mitzuteilen.

(7) Erhält der Träger des Aufenthaltsortes davon Kenntnis, daß der Versicherte verstorben ist oder die Arbeit ganz oder teilweise wiederaufgenommen hat, oder eine Pension, Rente oder sonstige Einkünfte erhält, so hat er dies dem zuständigen Träger unverzüglich mitzuteilen.

(8) Entscheidet der zuständige Träger, daß

  1. a) keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt,
  2. b) eine Person wieder arbeitsfähig ist,

    so hat er diese Entscheidung dem Versicherten unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig eine Ausfertigung dieser Mitteilung dem Träger des Aufenthaltsortes zuzusenden.

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