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Artikel 14 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Artikel 14

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die nach Artikel 13 vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln.

Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

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