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Artikel 12 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

KAPITEL 2

Alter und Tod

Artikel 12

Artikel 12

Bearbeitung des Leistungsantrages

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag und über die Eröffnung eines Leistungsanspruchs, auf den Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung oder Leistungsänderung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

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