Artikel 11
Die Durchführung der Artikel 8 bis 10 obliegt den im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Trägern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 11
Die Durchführung der Artikel 8 bis 10 obliegt den im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Trägern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)