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Artikel 10 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Artikel 10

Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten vom zuständigen Träger direkt auszuzahlen; sie können auch auf Ersuchen dieses Trägers und zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes ausgezahlt werden.

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