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Artikel 29 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

KAPITEL 4

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 29

(1) Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat

  1. a) im Gebiet des anderen als des zuständigen Staates oder
  2. b) im Gebiet des zuständigen Staates
  1. aa) und die ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt oder
  2. bb) deren Zustand bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem zuletzt genannten Gebiet sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht,

    erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen, die ihr vom Träger ihres Aufenthaltsortes oder ihres neuen Wohnortes gewährt werden. Im Falle eines Wohnortwechsels muß die betreffende Person vor dem Wechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden. Die Zustimmung kann ausnahmsweise nachträglich erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorher beantragt werden konnte.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt

(3) Anstelle des im Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistung erbringen.

(4) Hinsichtlich des Umfanges, der Dauer und der Art und Weise der Gewährung der Sachleistungen, die nach Absatz 1 gewährt werden, ist Artikel 13 Absätze 4 und 5 anzuwenden.

(5) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so hat der diese Rechtsvorschriften anwendende zuständige Träger gegebenenfalls die Zeiten anzurechnen, während deren bereits die Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates erbracht wurden.

(6) Sachleistungen nach Absatz 1 werden den Trägern, die sie gewährt haben, nach den Bestimmungen des Artikels 18 erstattet.

(7) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht.

(8) Die Absätze 2 bis 7 gelten, soweit es sich um Dienstnehmer nach Artikel 9 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

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