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Artikel 9 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Artikel 9

(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Arbeitsleistung für Rechnung dieses Unternehmens entsendet, so gelten, wenn die zu verrichtende Arbeit voraussichtlich nicht länger als 24 Monate dauert, die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Wird ein dem fahrenden Personal angehörender Dienstnehmer eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt; unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so gelten für die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

(4) Wird ein öffentlich-rechtlich Bediensteter oder ein ihm nach den Vorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates Gleichgestellter mit Ausnahme der durch Artikel 10 erfaßten Personen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung er beschäftigt ist.

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