Artikel 13
(1) Eine Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erfüllt oder erfüllen würde, wenn sie sich im Gebiet dieses Staates befände, hat bei vorübergehendem Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, wenn ihr Zustand sofortige ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht.
(2) Ist eine Person zu Lasten eines Trägers eines der Vertragsstaaten anspruchsberechtigt, so behält sie diesen Anspruch, wenn sie ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt. Die betreffende Person muß vor dem Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden.
(3) Ist eine Person zu Lasten eines Trägers eines der Vertragsstaaten anspruchsberechtigt, so behält sie diesen Anspruch, wenn sie sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates begibt, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten. Die betreffende Person muß vor dem Aufenthaltswechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn die betreffende Person im Gebiet des zuständigen Staates die erwähnte Behandlung nicht erhalten kann.
(4) Hat eine Person nach den vorhergehenden Absätzen einen Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen von dem Träger ihres Aufenthaltsortes oder ihres neuen Wohnortes gewährt, und zwar nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hierzu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 werden die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
(7) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
(8) Die Absätze 1 und 4 bis 7 gelten, soweit es sich um Dienstnehmer nach Artikel 9 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.
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